Ergotherapie
Fähigkeiten ausbauen und erhalten
FAQs
Antworten auf die meistgestellten Fragen
Ergotherapie beschäftigt sich vor allem damit, Menschen bei der Bewältigung ihres Alltags zu unterstützen. Dabei können beispielsweise Beweglichkeit, Koordination, Wahrnehmung, Konzentration, Feinmotorik oder Selbstständigkeit trainiert werden. Im Mittelpunkt steht die Frage: Was möchte oder muss die Person im Alltag wieder besser können?
Physiotherapie konzentriert sich insbesondere auf das Bewegungssystem und die körperlichen Funktionen. Ziel kann beispielsweise sein, Beweglichkeit, Kraft, Gleichgewicht oder körperliche Belastbarkeit zu verbessern und Schmerzen oder Bewegungseinschränkungen zu reduzieren.
Logopädie beschäftigt sich hauptsächlich mit Sprache, Sprechen, Stimme und Schlucken. Sie kommt unter anderem bei Sprach- oder Sprechstörungen, Stimmproblemen oder Schluckstörungen zum Einsatz.
Die drei Fachbereiche können sich dabei sinnvoll ergänzen. Welche Therapie geeignet ist, hängt von den individuellen Beschwerden, der Diagnose und den persönlichen Zielen ab.
Um einen Termin für Ergotherapie zu vereinbaren, können Sie sich gerne telefonisch bei uns melden oder unser Kontaktformular auf der Homepage nutzen. Auch eine Anfrage per E-Mail ist möglich. Unsere Kontaktdaten sowie das Kontaktformular finden Sie in der Navigation unter „Kontakt“.
Wenn Sie das Kontaktformular ausgefüllt haben, nehmen wir Sie direkt in unsere Warteliste auf. Sobald Sie an der entsprechenden Stelle der Warteliste angekommen sind und wir einen passenden Termin für Sie anbieten können, melden wir uns telefonisch bei Ihnen.
Wir bitten um Verständnis, dass es aufgrund der aktuellen Auslastung zu Wartezeiten kommen kann.
Für Ihren ersten Termin benötigen Sie eine ärztliche Verordnung für Ergotherapie. Umgangssprachlich wird diese häufig auch als „Überweisung“ oder „Rezept“ bezeichnet. Fachlich korrekt handelt es sich um eine Heilmittelverordnung. Sie bildet die Grundlage für die ergotherapeutische Behandlung.
Falls Sie Arztbriefe, Befundberichte oder andere Unterlagen haben, die im Zusammenhang mit Ihrer Diagnose oder bisherigen Behandlung stehen, bringen Sie diese gerne zu Ihrem ersten Termin mit. So können wir uns ein möglichst umfassendes Bild machen und die Behandlung gezielt auf Ihre Bedürfnisse abstimmen.
Eine Heilmittelverordnung für Ergotherapie kann von verschiedenen Ärztinnen und Ärzten ausgestellt werden. Dazu gehören beispielsweise Hausärz*tinnen, Kinderärzt*innen, Neurolog*innen, Orthopäd*innen sowie Psychiater*innen.
Welche Ärztin oder welcher Arzt die Ergotherapie verordnet, hängt unter anderem von der Diagnose und den bestehenden Beschwerden ab.
Auch Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken können unter bestimmten Voraussetzungen eine Heilmittelverordnung ausstellen.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ergotherapie für Sie oder Ihr Kind infrage kommt, können Sie dies zunächst mit Ihrem/Ihrer Hausärzt*in besprechen.
Ergotherapie kann nur auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung durchgeführt werden.
Auf der „Heilmittel“Verordnung werden unter anderem die vorliegende Diagnose sowie die Art und der Umfang der notwendigen Behandlung festgehalten. Die unterschiedlichen Behandlungsformen werden dabei als Heilmittel bezeichnet.
In der Ergotherapie können folgende Heilmittel verordnet werden:
- Motorisch-funktionelle Behandlung
- Sensomotorisch-perzeptive Behandlung
- Psychisch-funktionelle Behandlung
- Hirnleistungstraining
- Blankoverordnung
Diese können jeweils als Einzelbehandlung oder Gruppenbehandlung verordnet werden.
Welches Heilmittel verordnet wird, richtet sich nach der Diagnose, den individuellen Beschwerden und dem jeweiligen Behandlungsbedarf.
Eine Blankoverordnung ist eine besondere Form der Heilmittelverordnung für die Ergotherapie. Im Unterschied zu einer herkömmlichen Verordnung legt der Arzt oder die Ärztin dabei nicht im Detail fest, welche ergotherapeutische Behandlung und in welchem Umfang sie durchgeführt wird. Stattdessen erhalten Ergotherapeut*innen und Patienten mehr Entscheidungskraft über die Auswahl, Planung und Gestaltung der Therapie. Gemeinsam wird zu Beginn der Behandlung geschaut, welche Beschwerden und Einschränkungen bestehen und welche therapeutischen Maßnahmen sinnvoll sind. So kann die Behandlung individueller an den persönlichen Bedarf angepasst und im Verlauf entsprechend verändert werden. Zudem ist eine Blankoverordnung ab Verordnungsdatum immer 16 Wochen lang gültig und muss nach 10 Einheiten nicht beendet werden.
Eine Blankoverordnung ist nur bei bestimmten Diagnosen und unter den dafür vorgesehenen Voraussetzungen möglich. Gerne befragen Sie dazu Ihren Arzt oder Ärztin.
(Mehr Infos Hier: Die Blankoverordnung in der Ergotherapie – GKV-Heilmittel)
Wenn Ihr Arzt oder Ihre Ärztin Ihnen eine Heilmittelverordnung für Ergotherapie ausgestellt hat, muss die Behandlung innerhalb einer bestimmten Frist begonnen werden.
In der Regel haben Sie 28 Tage ab dem Ausstellungsdatum Zeit, die Behandlung zu beginnen.
Wurde auf der Verordnung ein „dringlicher Behandlungsbedarf“ angekreuzt, verkürzt sich die Frist. In diesem Fall muss die Behandlung innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden.
Sollte Ihre Verordnung aufgrund längerer Wartezeiten bei der Terminvereinbarung bereits abgelaufen sein, sprechen Sie uns gerne an. In vielen Fällen kann die Verordnung durch die behandelnde Arztpraxis entsprechend angepasst bzw. neu ausgestellt werden.
Wenn Sie einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, bitten wir Sie, uns mindestens 24 Stunden vor dem Termin darüber zu informieren. Die Absage können Sie telefonisch oder per E-Mail vornehmen.
Sollten wir telefonisch nicht erreichbar sein, können Sie Ihre Absage gerne auf unserem Anrufbeantworter hinterlassen. Bitte geben Sie dabei Ihren Namen, den Termin und den Grund Ihrer Absage an. Ein Anruf ohne hinterlassene Nachricht gilt nicht als Terminabsage.
Bei nicht rechtzeitig abgesagten Terminen oder wenn Sie ohne Absage nicht zu Ihrem Termin erscheinen, können Ausfallgebühren entstehen.
Wenn die auf Ihrer Heilmittelverordnung verordneten Behandlungseinheiten aufgebraucht sind, Sie die Therapie aber weiterhin benötigen, besprechen wir dies mit Ihnen.
Sofern die vereinbarten Behandlungsziele noch nicht vollständig erreicht wurden und eine Fortsetzung der Therapie sinnvoll ist, benötigen Sie eine Folgeverordnung. Diese erhalten Sie erneut bei Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt.
Bitte beachten Sie, dass wir Behandlungen ohne Verordnungen nicht durchführen dürfen. Es ist daher wichtig, dass Sie sich rechtzeitig um eine Folgeverordnung kümmern.
Wie lange eine Behandlung dauert hängt von dem verschriebenen Heilmittel ab.
- Motorisch-funktionelle Behandlungen gehen standartmäßig 30 Minute.
- Sensomotorisch-Perzeptive Behandlungen 45 Minuten
- Psychisch-Funktionelle-Behandlungen 60 Minuten.
und
- Hirnleistungstraining 30 Minuten
In wie vielen Sitzungen und in welcher Frequenz (also wie oft die Woche) die Behandlungen stattfinden hängt davon ab, was der Arzt auf der Heilmittelverordnung festhält. Standartmäßig sind es 10 Einheiten.
Ausnahme bildet hierbei die Blankoverordnung. Bei dieser können Einheiten von 30 bis 180 Minuten geplant werden.
Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten für die ergotherapeutische Behandlung in der Regel, sofern eine entsprechende Heilmittelverordnung vorliegt und die Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erfolgt.
Für gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren fällt in der Regel eine gesetzliche Zuzahlung an. Diese beträgt 10 % der Behandlungskosten zuzüglich 10 Euro je Verordnung. Von der Zuzahlung können Sie befreit sein, wenn Sie eine entsprechende Zuzahlungsbefreiung Ihrer Krankenkasse haben. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind grundsätzlich von der gesetzlichen Zuzahlung befreit.
Wenn Sie privat versichert sind, gelten die Bedingungen Ihres individuellen Versicherungsvertrages.
Wenn Sie gesetzlich krankenversichert und nicht von der Zuzahlung befreit sind, fällt für ergotherapeutische Behandlungen eine gesetzliche Zuzahlung an. Die Zuzahlung beträgt 10 % der Behandlungskosten zuzüglich 10 Euro je Heilmittelverordnung. Die Höhe der Behandlungskosten und damit auch der Zuzahlung kann sich ändern, wenn die gesetzlichen Vergütungssätze angepasst werden. Die aktuell gültigen Vergütungssätze für Ergotherapie werden vom GKV-Spitzenverband in der Vergütungsvereinbarung nach § 125 SGB V veröffentlicht. Die jeweils aktuellen Beträge können Sie dort einsehen. (Vereinbarungen im Bereich Ergotherapie – GKV-Spitzenverband)
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind grundsätzlich von der gesetzlichen Zuzahlung befreit. Sind Sie über 18 können Sie sich in einigen Fällen ebenfalls von der Zuzahlung befreien lassen. In diesem Fall bitten wir Sie Ihren Ausweis zur Zuzahlungsbefreiung bei uns einzureichen.
Wenn Sie privat versichert sind, stellen wir Ihnen die Behandlungskosten in voller Höhe in Rechnung. Die Rechnung sowie die dazugehörige Heilmittelverordnung reichen Sie anschließend bei Ihrer privaten Krankenversicherung zur Erstattung ein.
Wir empfehlen Ihnen, sich vor Beginn der Behandlung bei Ihrer privaten Krankenversicherung zu informieren, ob und in welchem Umfang Ergotherapie in Ihrem individuellen Tarif erstattungsfähig ist.
Bei Fragen zu den Behandlungskosten oder zur Rechnungsstellung können Sie sich selbstverständlich gerne an uns wenden.
Ja, wir bieten auch ergotherapeutische Behandlungen mit Hausbesuchen an. Voraussetzung dafür ist, dass der Hausbesuch ärztlich auf der Heilmittelverordnung gekennzeichnet wurde. Ohne entsprechende Verordnung können wir die Behandlung ausschließlich in unseren Praxisräumen durchführen.
Hausbesuche in Mainz-Neustadt:
Da wir in der Mainzer Innenstadt über kein Praxisfahrzeug verfügen, können Hausbesuche in Mainz-Neustadt nur im näheren Umfeld unserer Praxis angeboten werden. Die Wohnadresse sollte hierfür etwa 15 Gehminuten von unserer Praxis entfernt liegen.
Hausbesuche in Wiesbaden-Mainz-Kastel:
An unserem Standort in Mainz-Kastel ist der mögliche Einzugsbereich für Hausbesuche größer. Wenn Sie einen Hausbesuch in Anspruch nehmen möchten, wenden Sie sich bitte direkt an unser Büro in Mainz-Kastel. Dort können wir individuell prüfen, ob ein Hausbesuch an Ihrer Wohnadresse möglich ist.
Ja, thermische Anwendungen bieten wir ebenfalls an. Aber auch hier ist eine entsprechende Verordnung vom Arzt notwendig. Sie können parallel zur ergotherapeutischen Behandlung eingesetzt werden und unterstützen die Therapie je nach individuellem Bedarf.
Zu unseren thermischen Anwendungen gehören beispielsweise das Paraffinbad und die Behandlung mit der heißen Rolle.
Thermische Anwendungen sind Wärme- oder Kälteanwendungen, die ergänzend zu einer Therapie eingesetzt werden.
Sie können beispielsweise dazu dienen, Muskulatur zu entspannen, die Durchblutung zu fördern und Schmerzen oder Bewegungseinschränkungen zu lindern. Häufig werden sie vor einer aktiven Behandlung eingesetzt, um das Gewebe auf die anschließende Therapie vorzubereiten.
Nein, Schienenversorgung bzw. das Anfertigen individueller Schienen gehört nicht zu unserem Leistungsangebot.